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Energiesammelgesetz

Energiesammelgesetz

Seit dem 1. Januar ist in Deutschland das Energiesammelgesetz in Kraft getreten. Es bringt für PV-Dachanlagen Sonderkürzungen und Sonderausschreibungen mit sich.

 

Diese Sonderkürzungen betreffen Dachanlagen zwischen 40 und 750 kW. Zum Februar, März und April sind die normalen Degressionen aus dem EEG entnommen worden. Für die Leistungsklasse mit mehr als 100 kW gilt die verpflichtende Direktvermarktung unter folgenden Tarifen:

  • ab 01.01.2019: 10,36 ct/kWh
  • ab 01.02.2019: 9,87 ct/kWh
  • ab 01.03.2019: 9,39 ct/kWh
  • ab 01.04.2019: 8,90 ct/kWh

Die Tarife der Leistungsklasse zwischen 40-100 kW sind für den entsprechenden Monat um jeweils 4 ct tiefer.

 

Neben den Sonderkürzungen sind auch Sonderausschreibungen für 2019-2021 geplant. Für die Photovoltaik sind dabei, wie für die Windkraft auch, weitere vier Gigawatt in diesem Zeitraum eingeplant. Genauer gesagt, sind zum 1. März und zum 1. Dezember 2019 zwei Ausschreibungen über jeweils 500 Megawatt für Anlagen größer 750 kW angesetzt. Für 2020 und 2021 folgen jeweils weitere vier Ausschreibungen – für 2020 mit einem Volumen von 1,4 Gigawatt und für 2021 mit 1,6 Gigawatt. Der 52 Gigawatt-Deckel gilt allerdings weiterhin und stellt momentan einen Stopp der Solarförderung in Aussicht, sobald die 52 Gigawatt erreicht sind.

Weiterhin sollen sogenannte Innovationsausschreibungen eingeführt werden. Die technologiespezifischen Ausschreibungen werden im Gegenzug aber Kürzungen unterzogen. Ein neuer Richtwert für die Bemessung der monatlichen Degression von 1900 Megawatt lässt auf ein zukünftiges Sinken von PV-Anlagen-Vergütungen kleiner als 750 kW schließen. Für den Mietstrom ändert sich der Abschlag für PV-Anlagen mit mehr als 40 kW von 8,5 auf 8,0 ct. Für kleinere Anlagen bleibt der Abschlag bei 8,5 ct. Bei KWK-Anlagen bleiben der Vorteil, dass nur eine anteilige EEG-Umlage bezahlt werden muss, erhalten.